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Satzung der Schützenbruderschaft St. Martinus Reelsen

Die Schützenbruderschaft St. Martinus Reelsen gibt sich unter Aufhebung aller bisherigen Satzungen folgende, auf die Belange der heutigen Zeit abgestimmte Satzung.

Dabei wird in den Ausführungen hierzu kurz von der Bruderschaft gesprochen, gemeint ist damit der volle Name. Die Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Brakel soll unter der nachstehend genannten, vollen Namensgebung erfolgen. Bei der Neufassung der Satzung bleiben Ziele und Aufgaben der Bruderschaft der Tradition verpflichtet.
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr der Bruderschaft

Die Bruderschaft trägt den Namen „ Schützenbruderschaft St. Martinus Reelsen 1681 e.V.“.
Unter diesem Namen ist sie beim Amtsgericht Brakel im Vereinsregister eingetragen und hat ihren Sitz in Bad Driburg- Reelsen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck und Aufgabe der Bruderschaft

Die Bruderschaft ist eine Vereinigung von Männern, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften bekennen.

Sie ist Mitglied dieses Bundes. Dessen Statuten und Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Fassung sind für sie verbindlich.

Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Bruderschaft ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, dem Schutz und der Pflege des weltlichen und christlichen Kulturgutes und die Förderung des Schießsports.

Die Bruderschaft verwirklicht diese Zwecke durch Abhaltung regelmäßiger Schießübungen und durch die Pflege / Erhaltung der heimatlichen Sitten und Bräuche.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2a - Aufwandsentschädigung

Die Ämter bei der Schützenbruderschaft St. Martinus Reelsen 1681 e.V. werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.Bei Bedarf können Ämter bei der Schützenbruderschaft St. Martinus Reelsen 1681 e.V. im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Eine Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte, Vertragsbeginn- und beendigungen.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für die Schützenbruderschaft St. Martinus Reelsen 1681 e.V. gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.Maßgeblich ist die Haushaltslage der Schützenbruderschaft St. Martinus Reelsen 1681 e.V.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Mitgliedschaft

Mitglied der Bruderschaft können männliche Jugendlichen werden, die das 12. Lebensjahr erreicht haben und bereit sind, sich zu dieser Satzung zu verpflichten.

Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, der an den Vorstand zu richten ist.
Bei jugendlichen Mitgliedern ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, gelten als Ehrenmitglieder, die von den Verpflichtungen der aktiven Mitgliedschaft befreit sind.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss.
Der Austritt kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand erklärt werden.

Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch.
Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein gewichtiger Grund vorliegt. Ein gewichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen der Schützenbruderschaftschädigt oder seinen finanziellen Verpflichtungen nicht fristgemäß nachkommt.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den festgesetzten Jahres – und Festbeitrag und gegebenenfalls besondere Beiträge zu zahlen.
Die jeweiligen Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.
Jedes Mitglied ist gehalten, sich an den Veranstaltungen der Bruderschaft zu beteiligen.
Zu kirchlichen Veranstaltungen, der Prozession zu Mariä- Heimsuchung und am Begräbnis eines Mitglieds sollen sich insbesondere die vom Vorstand bestimmten Mitglieder in Schützentracht beteiligen.

Jedes Mitglied hat das Recht auf den Königs- oder Kronprinzenschuss.
Die Königswürde kann erst mit dem 24. Lebensjahr errungen werden.
§ 5 – Erhebung und Weitergabe mitgliederbezogener Daten

Die Bruderschaft ist als Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützbruderschaften verpflichtet, mitgliederbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, ggf. Austrittsdatum) zur elektronischen Verwaltung an den Dachverband weiterzuleiten.
§ 6 – Organe der Bruderschaft

Organe der Bruderschaft sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand
§ 7 – Die Mitgliederversammlung

Die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) findet im ersten Viertel des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres statt.
Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich an die Mitglieder spätestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe diese beim Oberst schriftlich beantragt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Oberst einberufen und geleitet. Sie ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, Vertretung ist unzulässig.

Abgestimmt wird durch Handzeichen.
Auf Antrag eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen, wenn für diesen Antrag eine einfache Mehrheit durch Handzeichen erzielt wird.
§ 8 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
- Wahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern
- Festsetzung der Mitglieds- und sonstiger Beiträge
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge
- Änderung der Satzung
- Ausschluss eines Mitgliedes
- Auflösung der Bruderschaft

Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Bruderschaft ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.

Über alle Versammlungen, Anträge und Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

Die Protokolle führt der Schriftführer.

Sie sind vom Oberst und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 - Gesetzlicher Vorstand

Der Oberst, der Schriftführer und der Schatzmeister bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind allein vertretungsberechtigt.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören neben dem gesetzlichen Vorstand der Hauptmann und der Hauptfeldwebel an.

Dem erweiterten Vorstand gehören zudem der Adjutant, der Zeremonienmeister, die Fähnriche der Alt- und Jungfahne mit jeweils zwei Fahnenoffizieren und der Schießmeister an.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt, Wiederwahl ist möglich. Durch eine zeitversetzte Teilneuwahl des Vorstandes wird im Abstand von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt den Oberst, den Schriftführer, den Adjutanten, den Zeremonienmeister, den Fähnrich der Altfahne und zwei Fahnenoffiziere.

Zeitversetzt um zwei Jahre werden der Schatzmeister, der Hauptmann, der Hauptfeldwebel, der Fähnrich der Jungfahne und zwei Fahnenoffiziere sowie der Schießmeister gewählt.

Vorstandsmitglieder, die über die Dauer von 12 Jahren Vorstandsarbeit geleistet haben, können auf Vorstandsbeschluss zum Ehrenoffizier in ihrem Dienstgrad ernannt werden.
§ 10 – Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen gewählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich.

Sie prüfen vor der Generalversammlung die Führung der Kassenbücher, der Bestände, Vermögensanlagen und Belege.
§ 11 – Schießsportgruppe

Die Schießsportgruppe Reelsen ist der Bruderschaft als Abteilung angegliedert.

Bei Auflösung der Schießsportgruppe fallen die bestehenden Wertgegenstände der Schützenbruderschaft zu.

In allen Fällen hat der Oberst der Schützenbruderschaft ein Mitspracherecht.
§ 12 – Auflösung der Bruderschaft

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Bruderschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Filialkirche St. Martinus Reelsen, der Pfarrgemeinde St. Maria Himmelfahrt Pömbsen zur Verfügung mit der Auflage, das ihr übertragene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

Vom Vermögen und Inventar ist ein Verzeichnis anzulegen, welches der Filialkirche St. Martinus Reelsen und dem Bischof zu Paderborn zu übergeben ist. Die Einkünfte aus dem Vermögen fallen an die Filialkirche St. Martinus Reelsen.

Im Falle der Neugründung eines Vereins mit gleicher Zielsetzung muss die Filialkirche St. Martinus Reelsen das Vermögen und das Inventar dem neugegründeten Verein übergeben, wenn dieser gemäß der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt ist.
§ 13 – Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 08. März 2011 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Damit werden die bisherigen Satzungen und Statuten außer Kraft gesetzt.

Alle Bestimmungen und Beschlüsse, die mit dieser Satzung nicht im Einklang stehen, sind aufgehoben.

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